Das Bundesgericht hat in BGer vom 30.10.2025, 6B_551/2023 (zur Publikation vorgesehen) die Bestätigung eines lebenslangen Verbots, jede berufliche und organisierte nichtberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen auszuüben, gebilligt.
Kurz zusammengefasst: Der Beschwerdeführer wurde wegen Verbreitung und Besitz von Darstellungen sexueller Handlungen mit Minderjährigen verurteilt. Die Vorinstanzen ordneten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 Ziff. 2 StGB an; das Bundesgericht wies das staatsrechtliche und völkerrechtliche Vorbringen zurück. Entscheidend war, dass (1) der Beschwerdeführer über seine Rechte informiert worden war (kein Anspruch auf Zuweisung eines Pflichtverteidigers ohne weitere Anhaltspunkte), (2) die gesetzliche Grundlage klar ist und (3) die lebenslange Massnahme unter Berücksichtigung der Schutzinteressen der Kinder sowie der weiten Prüfungsspielräume der Staaten nach Art. 8 EMRK als verhältnismässig beurteilt werden kann. Die Ausnahme für sehr geringfügige Fälle gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB fand hier nicht Anwendung.
Praktische Folgerung: Bei sexualstrafrechtlichen Verurteilungen wegen Pädopornographie ist mit harten, auch dauerhaften berufsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen; individuelle Prognosen und allenfalls psychiatrische Abklärungen bleiben aber relevant, um Ausnahmefälle zu identifizieren. Wie handhaben Sie in der Praxis die berufliche Neuorientierung betroffener junger Personen?