Das Bundesgericht bestätigt in seinem Entscheid vom 16.09.2025, 2C_597/2024 (zur Publikation vorgesehen), die aufsichtsrechtliche Liquidation einer Gesellschaft, die unerlaubt als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus tätig war. Die Massnahme erstreckt sich ausdrücklich auch auf eine im Zuge einer Abspaltung neu gegründete Gesellschaft, falls diese Aktiven und Passiven der ursprünglichen Gesellschaft übernommen hat.
Das Gericht klärt, dass sich eine Liquidationsanordnung nicht nur gegen die juristische Person als solche richtet, sondern materiell gegen die im Rahmen der unerlaubten Tätigkeit verwendeten Mittel. Erfolgt unauthorisierter Effektenhandel durch eine eng koordinierte Gruppierung aus Gesellschaft und natürlichen Personen – bei enger wirtschaftlicher, organisatorischer und personeller Verflechtung –, ist eine Gesamtbetrachtung massgeblich. Insbesondere ist es zulässig, juristische Personen als „Durchlaufvehikel“ zu erfassen, wenn die Umgehung der Bewilligungspflicht sonst drohte. In diesem konkreten Fall führten Transaktionen gruppenintern nicht zu einer bewilligungsfreien Selbstemission.
Das Bundesgericht betont weiter, dass die Liquidation nach Art. 36 des (alten) Börsengesetzes grundsätzlich zwingend ist und nur in wenigen, eng umschriebenen Ausnahmefällen eine Teilliquidation (bei eindeutiger Trennung bewilligungspflichtiger und zulässiger Tätigkeit) in Frage kommt. Eine solche Abgrenzung war hier aufgrund der Vermischung von Mitteln im Rechnungswesen ausgeschlossen; Risiken für den Markt blieben weiterhin bestehen.
Was bedeutet dieses Urteil für die Praxis bei Umstrukturierungen im laufenden Enforcementverfahren – gerade auch im Hinblick auf Gruppenkonstrukte?