Mit dem Urteil BGer vom 26.05.2025, 9C_583/2024 (zur Publikation vorgesehen) präzisiert das Bundesgericht die Anforderungen beim Rücktritt vom Vertrag über eine gebundene Vorsorgeversicherung (Säule 3a) wegen Täuschung.
Strittig war, ob ein Versicherter nach einem Unfall Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus einem Säule 3a-Vertrag hat, nachdem die Versicherung Jahre später mit Verweis auf angebliche Täuschung vom Vertrag zurückgetreten war. Das Gericht bestätigt: Bei Säule 3a-Verträgen ist für den Nachweis wahrheitswidriger Angaben (Art. 40 VVG) grundsätzlich das strikte Beweismass anzuwenden und nicht – wie im eigentlichen Sozialversicherungsrecht – das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Massgebend sei, dass Säule 3a-Verträge zwischen individueller und massenverwalteter Versicherung anzusiedeln sind, weshalb ein Herabsetzen der Beweisanforderungen nicht sachgerecht ist.
Das Bundesgericht hält ferner fest, dass selbst ein später Rücktritt der Versicherung nicht automatisch rechtsmissbräuchlich ist, solange kein schützenswertes Interesse an der Verzögerung erkennbar ist.
Im konkreten Fall stellte die Vorinstanz – gestützt auf Vollbeweis – fest, dass der Kläger seine Beschwerden spätestens ab Oktober 2006 erheblich übertrieben hatte. Entsprechend wurde der Rücktritt der Versicherung als wirksam beurteilt und die Beschwerde abgewiesen.
Das Urteil schafft damit Klarheit für die forensische Praxis im Bereich der Säule 3a und ihre Abgrenzung zum Sozialversicherungsrecht. Wird das strikte Beweismass in Ihrer Kanzlei bereits konsequent angewendet oder sehen Sie nach diesem Entscheid Anpassungsbedarf?