Das Bundesgericht hat in der Sache betreffend ein erneutes Asylgesuch entschieden (BGer vom 09.02.2026, 8C_423/2024 (zur Publikation vorgesehen)): Ein bei Wiedereinreise gestelltes zweites Asylgesuch ist als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG zu qualifizieren. Folglich bestehen für die Beschwerdeführer während des hängigen Mehrfachgesuchs kein Anspruch auf kantonale Sozialhilfe, sondern lediglich auf Nothilfe gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 12 BV.
Das Gericht hat weiter klargestellt, dass die EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in der Schweiz im Dublin-Verfahren nicht anwendbar ist und somit keinen weitergehenden sozialhilferechtlichen Anspruch vermittelt. Selbst unter Berücksichtigung der besonderen Lage von Kindern erachtete das Bundesgericht die gewährte Nothilfe als verfassungsrechtlich genügen‑de: Sie decke die überlebenswichtigen Bedürfnisse ab und wies die Rügen der Beschwerdeführer zurück.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen; unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt, die Gerichtskosten bleiben jedoch vorbehaltlich Rückforderung. Für die Praxis bedeutet der Entscheid, dass die formale Qualifikation als Mehrfachgesuch sozialhilferechtliche Konsequenzen mit sich bringt und EU‑Mindeststandards im vorliegenden Zusammenhang nicht direkt anwendbar sind.
Wie sollten Gemeinden künftig die Bedarfsermittlung bei vulnerablen Mehrfachgesuchen konkretisieren, ohne die gesetzlichen Vorgaben zu verletzen?