Das Bundesgericht hat in der Sache BGer vom 29.01.2026, 7B_421/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass die universelle Nachlassfolge nach Art. 560 ZGB unter Art. 121 Abs. 2 StPO fällt. Damit können Rechtspositionen des Verstorbenen, die von Gesetzes wegen auf seine Erben oder die Erbengemeinschaft übergehen, die spezielle Befugnis begründen, als Partei in einer zivilrechtlichen Aktion durch Adhäsion am Strafverfahren teilzunehmen.
Praktisch bedeutet dies: Wurde eine Geschädigte vor ihrem Tod als partei plaignante zum zivilen Anspruch im Strafverfahren konstituiert, geht diese Parteistellung mit dem Tod auf die Erbengemeinschaft über. Besteht eine amtliche Nachlassverwaltung, ist der bestellte Nachlassverwalter befugt, die Nachlassinteressen im Strafverfahren in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Zulassung bleibt jedoch auf die zivilrechtlichen Schlussanträge beschränkt; ein Recht zur Teilnahme an der strafrechtlichen Verfolgung (Anklage) verschafft Art. 121 Abs. 2 StPO nicht.
Der Entscheid beseitigt Unsicherheiten (insbesondere bei unbekannter oder noch unbestimmter Erbengemeinschaft) und wahrt zugleich das Missbrauchsrisiko, da Art. 121 Abs. 2 StPO nur gesetzliche Subrogationen, nicht freiwillige Abtretungen, erfasst. Die Kantonsinstanz wurde daher teilweise reformiert.
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