Neue Beweisführung zur Prozessführungsbefugnis klar begrenzt

Bundesgericht konkretisiert Zulässigkeit neuer Beweise zur Prozessführungsbefugnis

Mit Urteil vom 07.05.2025, 4A_282/2024 (zur Publikation vorgesehen) (zum Entscheid) hat das Bundesgericht wichtige Leitplanken zur Rolle des Gerichts bei der Beweisführung über die Qualität zum Prozessieren gesetzt – insbesondere im Zusammenhang mit der Zession nach Art. 260 SchKG.

Im konkreten Fall hatte ein Gläubiger die Abtretung der Ansprüche der Masse behauptet, legte in erster Instanz aber nur eine unvollständige Kopie des Zessionsformulars ein. Erst im Berufungsverfahren reichte er die vollständige Version nach. Die Vorinstanz liess das neue Beweismittel zu, da ihrer Meinung nach der erstinstanzliche Richter den Kläger hätte auffordern müssen, das fehlende Dokument zu ergänzen.

Das Bundesgericht widersprach: Für Voraussetzungen wie die Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG gilt die einfache Untersuchungsmaxime (Art. 60 ZPO). Das Gericht muss nur Umstände von Amtes wegen beachten, die gegen die Zulässigkeit der Klage sprechen, aber nicht solche, die sie rechtfertigen. Fehler in der Beweisführung des Klägers, insbesondere wenn der Mangel auf deutliche Nachlässigkeit (hier: Fehler trotz mehrfachen Hinweises und anwaltlicher Vertretung) zurückgeht, müssen vom Gericht nicht proaktiv korrigiert werden (Art. 56 ZPO). Späte Nachreichungen von Beweismitteln zur Prozessführungsbefugnis sind daher im Berufungsverfahren unzulässig, wenn keine Interpellationspflicht bestand.

Die Konsequenz war im Entscheid klar: Die Klage wurde als unzulässig erklärt. Dieses Urteil unterstreicht, dass die Parteien (und ihre Anwälte) gerade bei Prozessvoraussetzungen in der ersten Instanz grösste Sorgfalt walten lassen müssen – Nachlässigkeit wird nicht durch gerichtliches Mitwirken kompensiert.

Wie beurteilen Sie die praktische Reichweite dieser Präzisierung für typische SchKG-Fälle aus Ihrer Prozesserfahrung?

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