Das Bundesgericht hat mit Entscheid BGer vom 07.05.2025, 4A_282/2024 (zur Publikation vorgesehen) zentrale Fragen zur Zulässigkeit verspätet eingereichter Beweismittel im Berufungsverfahren und zum Umfang der richterlichen Interpellationspflicht nach Art. 56 ZPO geklärt.
Der Beschwerdeführer rügte, dass die erst im Berufungsverfahren vollständig eingereichte Abtretungsurkunde gemäss Art. 260 SchKG zu berücksichtigen und damit die Klage zulässig erklärt worden sei. Das Bundesgericht hielt fest:
- Die Beweisführung zur Prozessführungsbefugnis (z.B. Zession nach Art. 260 SchKG) ist Zulässigkeitsvoraussetzung und unterliegt der einfachen Untersuchungsmaxime (Art. 60 ZPO): Das Gericht muss nur Umstände von Amtes wegen berücksichtigen, die gegen die Zulässigkeit sprechen. Kommt also die Partei ihrer Beweislast für Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht nach, ist das Gericht nicht verpflichtet, Beweislücken proaktiv zu schliessen.
- Die richterliche Interpellationspflicht greift nach Art. 56 ZPO nur bei unklaren, widersprüchlichen oder offensichtlich unvollständigen Vorbringen. Sie dient nicht dazu, einer professionell vertretenen Partei schwere Verfahrensfehler (wie unvollständige Beweismittel trotz expliziter Hinweis der Gegenseite) auszubügeln.
- Wird ein entscheidwesentliches Beweismittel zur Prozessführungsbefugnis erst in der Berufung nachgereicht, obwohl dies ohne weiteres bereits vor erster Instanz möglich gewesen wäre und die richterliche Interpellationspflicht nicht ausgelöst war, ist dessen Zulassung nach Art. 317 ZPO unzulässig.
Das Bundesgericht schützte somit den formellen Ablauf und stellte klar, dass im Rahmen der einfachen Untersuchungsmaxime keine Korrektur von Nachlässigkeiten erfolgt. Die Berufung ist damit nicht zur nachträglichen Heilung von Beweisdefiziten vorgesehen. Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf das prozessuale Vorgehen, gerade bei Anfechtungen im Abtretungsverfahren.
Wie stellt ihr in der Praxis sicher, dass alle Zulässigkeitsvoraussetzungen bereits erstinstanzlich vollständig beweisbar dargetan sind?