Neues Rechtsmittel bei abgelehnter Überwachungsanordnung

Mit Entscheid BGer vom 07.07.2025, 7B_454/2025 (zur Publikation vorgesehen) klärt das Bundesgericht die Rechtsmittellage bei abgelehnten Gesuchen um Überwachung der Post- und Fernmeldekommunikation: Seit dem 1. Juli 2024 ist gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, die eine Überwachung verweigern, grundsätzlich der ordentliche kantonale Rekurs an die jeweilige Rekursinstanz zulässig – ausser das Gesetz bestimmt ausdrücklich die Endgültigkeit der Entscheidung.

Im zugrundeliegenden Fall verweigerte das Zwangsmassnahmengericht Bern die Bewilligung zur Überwachung auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Diese focht den Entscheid bei der Strafrekurskammer des Kantons an, welche sich jedoch für unzuständig erklärte und einzig den direkten Weg ans Bundesgericht für statthaft hielt.

Das Bundesgericht stellt klar, dass mit der Revision von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO per 1. Juli 2024 die frühere Rechtsprechung obsolet ist: Der Rekursweg an die kantonale Instanz ist nun Regelfall, das Zwangsmassnahmengericht ist nicht mehr einzige Instanz. Die kantonale Rekursinstanz muss sich damit zwingend mit Beschwerden gegen verweigerte Überwachungsanordnungen befassen, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vorliegt.

Im Ergebnis wurde der Fall zur sachlichen Prüfung an die zuständige kantonale Instanz zurückgewiesen, das Bundesgericht trat mangels erstinstanzlicher kantonaler Entscheidung auf die Beschwerde nicht ein.

Wie beurteilen Sie aus praktischer Sicht die Vorteile (oder auch Nachteile) dieser neuen doppelten Instanzenkontrolle für das Überwachungsrecht?

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