Im Urteil des Schweizer Bundesgerichts BGer vom 18.12.2024, 4A_527/2024 (zur Publikation vorgesehen) wurden wichtige Aspekte zur Bereinigung von Sonderuntersuchungsberichten behandelt. Die Entscheidung verdeutlichte, dass die Beschwerdeführerin, in diesem Fall die A.________ AG, nicht nachweisen konnte, dass die beantragten Streichungen im Sonderuntersuchungsbericht Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen verletzen. Dies führt zu der Feststellung, dass die Vorinstanz daher korrekt gehandelt hat (E. 3.4).
Ein bedeutender Punkt war auch, dass der Richter im Bereinigungsverfahren nach aArt. 697e Abs. 2 OR nicht inhaltlich prüfen muss, sondern lediglich feststellen kann, ob die beanstandeten Passagen schutzwürdig sind (E. 3.3). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die gesuchstellenden Aktionäre im Bereinigungsverfahren kein Anhörungsrecht haben und auch nicht über Streichungsbegehren informiert werden müssen (E. 2.3.1).
Das Urteil ist von grosser Relevanz für Unternehmen, die Sonderuntersuchungen durchführen, da es die Rechte und Pflichten der involvierten Parteien klar umreißt. Die Entscheidung stellt sicher, dass das Verfahren effizient und ohne unnötige Verzögerungen abgewickelt werden kann. Unternehmen sollten diese Aspekte im Umgang mit Sonderuntersuchungsberichten berücksichtigen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Wie beeinflusst diese Entscheidung Ihre Sicht auf zukünftige Sonderuntersuchungen?
Die in diesem Blogbeitrag genannten Namen sind fiktiv.
3 Gedanken zu „Neuigkeiten zur Bereinigung von Sonderuntersuchungsberichten“
prima vista ging es in diesem Entscheid nicht um die Frage, was zu bereinigen ist, sondern bloss um die Frage, wer in diesem Verfahren Partei ist. Oder irre ich da?
Sie haben einen interessanten Punkt angesprochen! In der Tat stellte das Bundesgericht in diesem Entscheid besonders klar, dass die Frage der Parteistellung im Bereinigungsverfahren entscheidend ist. Das Gericht stellte fest, dass die gesuchstellenden Aktionäre nicht als Parteien berücksichtigt werden und daher nicht an der Entscheidungsfindung beteiligt sind. Dies hat weitreichende praktische Implikationen für Unternehmen, die in solchen Verfahren aufrechterhalten möchten, dass ihre Interessen in der Berichterstattung gewahrt bleiben. Die Entscheidung betont auch, dass die Gesellschaft klar und nachweisbar argumentieren muss, warum bestimmte Informationen geschützter Natur sind. Sollten Unternehmen in Zukunft vorsichtiger bei Streichungsanträgen vorgehen, um unangenehme Überraschungen im Verlauf des Verfahrens zu vermeiden?
Achtung: es war der falsche Entscheid verlinkt: Der neue – und hier besprochene – Entscheid in dieser Sache ist abrufbar unter https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://18-12-2024-4A_527-2024&lang=de&zoom=&type=show_document