Nutzniessung: subjektiver Wegfall genügt nicht

Das Bundesgericht hat mit BGer vom 22.10.2025, 5A_275/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass die Löschung einer eingetragenen Nutzniessung nach Art. 736 Abs. 1 ZGB nur möglich ist, wenn die gesamte objektive Nützlichkeit des Rechts entfallen ist.

Sachverhalt in Kürze: Die Eigentümerin erwarb ein Chalet; zugunsten des Ehemannes wurde eine lebenslängliche Nutzniessung eingetragen, die gemeinsam mit der Eigentümerin ausgeübt werden sollte. Nach der Trennung ordnete das kantonale Gericht die Löschung der Nutzniessung ohne Entschädigung. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf.

Wesentliche Erwägungen: Die Nutzniessung umfasst nicht nur ein subjektives Nutzungsrecht, sondern auch das Recht, den wirtschaftlichen Wert der Sache zu verwerten. Der reine Wegfall der persönlichen Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung (subjektiver Verlust) reicht deshalb nicht aus, um die gesamte objektive Nützlichkeit entfallen zu lassen. Die Vorinstanz verletzte Art. 736 Abs. 1 ZGB, indem sie ohne Abwägung der wirtschaftlichen Verwertungsinteressen die Löschung ohne Entschädigung anordnete. Die Sache wurde zur neuerlichen Beurteilung (insbesondere hinsichtlich einer teilweisen Löschung gegen Entschädigung nach Art. 736 Abs. 2 ZGB) an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

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