Ordnungsbusse: Maximal CHF 5’000 pro Verfahren

Das Bundesgericht hat in der Sache betreffend die Vollstreckung einer Persönlichkeitsverletzung entschieden, dass im Vollstreckungsverfahren pro Androhung höchstens eine Ordnungsbusse von CHF 5’000.– verhängt werden darf. Die Entscheidung ist veröffentlicht als BGer vom 04.12.2025, 5A_682/2023 (zur Publikation vorgesehen).

Das Gericht hielt fest, dass der Wortlaut, die Systematik und der Zweck von Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO dafür sprechen, den Höchstbetrag von CHF 5’000.– auf das einzelne Vollstreckungsverfahren zu beziehen. Eine Kumulation von Ordnungsbussen über diesen Betrag im selben Verfahren ist demnach nicht zulässig. Demgegenüber bleibt die Möglichkeit bestehen, in mehreren (separaten) Vollstreckungsverfahren je eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5’000.– zu verfügen.

Vor dem Hintergrund von Rechtssicherheit und dem Vollstreckungszweck reduzierte das Bundesgericht die vom kantonalen Gericht auf insgesamt CHF 20’000.– festgesetzte Summe auf CHF 5’000.– und wies das angefochtene Urteil insoweit auf. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen; die weiteren kantonalen Feststellungen blieben unangefochten.

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