Organspender-Anspruch: Kein KVG, sondern Verwaltungsrecht

Mit Urteil BGer vom 23.06.2025, 9C_121/2024 (zur Publikation vorgesehen) klärte das Bundesgericht zentrale Fragen rund um die Anspruchsgrundlage für Erwerbsausfallentschädigungen von Organspendern nach einer Lebendspende:

Der Beschwerdeführer, der seiner Schwester 2006 eine Niere spendete und dabei gesundheitlich beeinträchtigt wurde, verlangte von der Krankenversicherung der Empfängerin Ersatz für den Erwerbsausfall bis ins Pensionsalter. Die OKP-Versicherer (zuletzt die Sumiswalder Krankenkasse) verweigerten dies, das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab.

Das Bundesgericht stellte klar, dass ein direkter Anspruch des Organspenders gegen den Krankenversicherer der Empfängerin gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) nicht besteht. Die Leistungspflicht nach KVG umfasst nur Versicherte; der Organspender ist keine versicherte Person des beklagten Versicherers (E. 5.6). Auch aus der Verordnung (KLV) lässt sich kein direkter Leistungsanspruch ableiten.

Hingegen gewährt Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz dem Organspender einen Entschädigungsanspruch für Erwerbsausfall. Die Rechtsnatur dieses Anspruchs war bislang ungeklärt. Das Bundesgericht hat diesen nun als öffentlich-rechtlich qualifiziert, jedoch weder privatrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich. Die Geltendmachung fällt ins übrige Verwaltungsrecht – sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht, nicht das kantonale Verwaltungsgericht (E. 6.6, 7.1).

Die Sache wurde daher zur materiellen Beurteilung ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Für Praktiker heisst das: Entschädigungsbegehren nach Transplantationsgesetz sind im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, doch nicht nach KVG.

Wie beurteilen Sie die praktische Handhabung und prozessuale Durchsetzbarkeit von Entschädigungsansprüchen nach dem Transplantationsgesetz?

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