Das Bundesgericht hat in einem Fall zur Löschung eines Instagram-Kommentars entschieden, dass die Mitteilung der UBI vom 2. Februar 2023, wonach im UBI-Verfahren grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen würden, aufzuheben ist. Entscheidend ist, dass Art. 98 RTVG die Kostenloskeit des Beschwerdeverfahrens nur im Sinn der Verfahrenskosten regelt; Parteientschädigungen werden darin nicht ausgeschlossen.
Weiter hält das Gericht fest, dass aufgrund von Art. 86 Abs. 3 RTVG subsidiär die Bestimmungen des VwVG gelten; insoweit ist Art. 64 VwVG anwendbar. Bei der Anwendung sind die Besonderheiten des UBI-Verfahrens (Popularbeschwerde, tiefe Zugangsschranken) zu berücksichtigen: Parteientschädigungen kommen nur für tatsächlich notwendige und verhältnismässig hohe Kosten in Frage, typischerweise bei besonders komplexen Sach- oder Rechtsfragen, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen.
Das Gericht hat den konkreten Fall als ein solches Pilotverfahren qualifiziert, in dem die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten werden musste, und sprach ihr für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 3’000.– zzgl. MwSt. zu. Die UBI-Verfügung wurde aufgehoben. Siehe dazu: BGer vom 03.12.2025, 2C_127/2023 (zur Publikation vorgesehen).
Wie würdet ihr in künftigen UBI-Verfahren die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung überzeugend darlegen?