Pflichten des Arbeitgebers beim Fahrerausweis-Check

Mit Entscheid vom BGer vom 05.09.2025, 6B_819/2023 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei der Fahrzeugüberlassung im Unternehmenskontext klargestellt.

Das Gericht bestätigte die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers, der einem Angestellten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt hatte, ohne die fortlaufende Gültigkeit dessen ausländischen Fahrausweises insbesondere bei Ablaufdatum ausreichend zu kontrollieren. Bereits bei der Anstellung hatte der Arbeitgeber eine Kopie des (befristeten) Führerscheins verlangt, aber später versäumt, die Fortsetzung der Fahrerlaubnis nach Ablauf zu überprüfen.

Das Bundesgericht präzisiert, dass eine „Überlassung“ im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ein aktives Verhalten des Verfügungsberechtigten (z.B. Schlüsselübergabe oder Belassen des Fahrzeugs zur freien Verfügung) und zumindest ein konkludentes Einverständnis oder Inkaufnahme der Nutzung voraussetzt. Im Berufsalltag mit gewachsenen Vertrauensverhältnissen bestehen zwar keine starren Kontrollpflichten. Gleichwohl trifft den Arbeitgeber eine Kontrollpflicht, wenn er von einem befristeten oder ausländischen Ausweis Kenntnis erlangt; in solchen Fällen ist zu erwarten, dass spätestens bei Ablauf des Ausweises die weitere Gültigkeit sichergestellt wird.

Eine blosse leichte Nachlässigkeit im Kontrollprozess genügt – insbesondere bei einer länger fortgesetzten unrechtmässigen Situation – nicht, um straffrei zu bleiben. Die Schwelle für eine Strafbefreiung wegen geringfügiger Fahrlässigkeit ist hoch, wie das Bundesgericht erneut betont hat.

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