Das Bundesgericht hat mit Urteil vom BGer vom 01.09.2025, 8C_753/2024 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass arbeitslose Personen ihre Bemühungen zur Stellensuche auch während des Militärdienstes nicht vernachlässigen dürfen.
Im Zentrum des Urteils stand ein junger Versicherter, dessen befristetes Arbeitsverhältnis endete und der anschliessend die Rekrutenschule absolvierte. Während der drei Monate vor Ablauf seines Militärdienstes unternahm er lediglich sechs dokumentierte Bewerbungsversuche. Die kantonale Instanz wertete die geringe Anzahl Bewerbungen angesichts der organisatorischen Hürden des Militärdienstes als ausreichend und hob eine verhängte Bezugssperre der Arbeitslosenentschädigung auf. Die kantonale Sozialversicherungsbehörde gelangte daraufhin ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Obliegenheit zur Stellensuche bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einsetzt und auch bei Absolvierung der Rekrutenschule gilt. Schwierigkeiten durch den Dienstbetrieb (z.B. beschränkte Kommunikationsmöglichkeiten oder kurze Wochenenden) rechtfertigen grundsätzlich keine Reduktion der Suchbemühungen – es sei denn, der Versicherte kann konkrete, erhebliche Hindernisse glaubhaft machen. Auch eine lediglich vage Zusage des früheren Arbeitgebers auf (Wieder-)Anstellung genügt nicht, die Suchbemühungen einzuschränken oder auszusetzen.
Im konkreten Fall erkannte das Bundesgericht, dass die sechs nachweisbaren Bewerbungen innerhalb von drei Monaten ungenügend waren und keine ausreichende Entschuldigung für mangelnde Bemühungen vorlag. Die kantonale Entscheidung wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Festlegung der Sperrdauer zurückgewiesen.
Das Urteil unterstreicht, dass auch während Phasen wie der Rekrutenschule volle Aktivität bei der Stellensuche verlangt wird. Wie handhabt Ihr in vergleichbaren Mandaten die Beweisführung bei eingeschränkten Suchmöglichkeiten?