Raumplanung: Gemeinde darf Baugesuch nicht abweisen

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Schweizer Bundesgericht in seinem Urteil BGer vom 05.03.2025, 1C_170/2024 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass eine Gemeinde ein Baugesuch, das sich ausserhalb der Bauzone befindet, nicht selbstständig abweisen darf, ohne die zuständige kantonale Behörde in die Prüfung einzubeziehen.

Der konkret betroffene Beschwerdeführer hatte bei der Gemeinde Zizers die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes beantragt. Die Gemeinde wies das Baugesuch ab, da die erforderliche Zonenkonformität fehlte und die Erschliessung als unzureichend angesehen wurde. Nach der Abweisung des Baugesuchs durch das Verwaltungsgericht entschied das Bundesgericht, dass die Koordinationspflicht zwischen den kommunalen und kantonalen Behörden nicht eingehalten wurde.

Wesentlich ist, dass die Vorinstanz die negativen Standortgebundenheiten und die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nicht ausreichend geprüft hat. Das Bundesgericht hob daher das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück, die nun die kantonale Fachbehörde miteinzubeziehen hat.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Abstimmung zwischen den Behörden bei der Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und stellt klar, dass Gemeinden nicht das Recht haben, diese Entscheidungen zu eigenständig zu treffen. Was sind Ihre Erfahrungen mit der Koordination zwischen kommunalen und kantonalen Behörden?

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