Rechtsöffnung: Sicherstellungsverfügung muss rechtskräftig sein

Am 4. Februar 2025 entschied das Schweizer Bundesgericht in der Sache BGer vom 04.02.2025, 4A_435/2024 (zur Publikation vorgesehen), dass eine Sicherstellungsverfügung erst dann zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Dies bedeutet, dass ohne eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung das Rechtsöffnungsgesuch für eine Betreibung auf Sicherheitsleistung abgewiesen werden muss.

Im vorliegenden Fall hatte die Schweizerische Eidgenossenschaft am 14. November 2023 eine Betreibung gegen den Schuldner, repräsentiert durch „Kläger“*, eingeleitet, gestützt auf eine am 9. November 2023 erlassene Sicherstellungsverfügung. Der Schuldner erhob daraufhin Rechtsvorschlag. Während das Richteramt der Rechtsöffnung nicht stattgab, erteilte das Obergericht diese. Der Schuldner legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Erteilung der rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung zwingend ist, um die Rechtsöffnung zu ermöglichen. Da die Sicherstellungsverfügung noch nicht in Rechtskraft war, war die Entscheidung des Obergerichts unrechtmäßig. Zudem wurde klargestellt, dass auch wenn das Rechtsöffnungsgesuch abgelehnt wird, der bestehende Arrest unberührt bleibt und die Prosequierungsfrist erst mit der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung zu laufen beginnt.

Diese Entscheidung unterstreicht das Privileg des Staates in der Steuerdurchsetzung, lässt jedoch keine Rechtsöffnung für nicht rechtskräftige Sicherstellungsverfügungen zu. Die Beschwerde des Schuldners wurde somit gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts aufgehoben.

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