In seinem Urteil vom 24.06.2025, 9C_569/2023 (zur Publikation vorgesehen) setzt sich das Bundesgericht vertieft mit dem Begriff der „Récidive“ (Wiederholung) in Art. 59 Abs. 1 lit. d KVG auseinander.
Der Fall betrifft einen Arzt, der wegen mehrjährig unwirtschaftlicher Leistungserbringung von mehreren Krankenkassen auf Rückerstattung und einen zweijährigen Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) belangt wurde. Der Arzt wehrte sich hauptsächlich gegen die Annahme der Wiederholung („Récidive“) und die Ausschlussdauer.
Das Bundesgericht bestätigt, dass für eine „Récidive“ im KVG nicht zwingend ein rechtskräftiges Urteil oder eine behördliche Sanktion vorausgesetzt wird. Vielmehr reicht wiederholtes Fehlverhalten aus, auch wenn dieses in einzelnen Jahren nicht zu einer formellen Rückerstattungspflicht oder gerichtlichen Entscheidung geführt hat. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei am Zweck der KVG-Sanktionen, Missständen bei Leistungserbringern wirksam zu begegnen.
Bezüglich der Dauer des Ausschlusses hält das Gericht fest, dass bei langjährig gravierendem Fehlverhalten – im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung einer früheren Betrugsverurteilung – ein zweijähriger Ausschluss verhältnismässig ist und die wirtschaftliche Freiheit nicht unverhältnismässig beschränkt wird. Mit der Bestätigung der Rückerstattungspflicht und der Sanktion bekräftigt das Bundesgericht die strikte Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sozialversicherungsrecht.
Wie beurteilen Sie die praktische Handhabung der „Récidive“ in anderen Kassenverfahren?