Mit seinem Urteil vom 28.05.2025, 8C_593/2024 (zur Publikation vorgesehen) präzisiert das Bundesgericht wesentliche Fragen zur Rückerstattung gesetzlich bezogener Ergänzungsleistungen (EL) nach Art. 16a und 16b ELG (LPC). Konkret geht es um den Zeitpunkt, ab dem die einjährige Verwirkungsfrist für Rückforderungsansprüche nach dem Tod des/der Leistungsbezüger:in zu laufen beginnt.
Das Bundesgericht hält fest: Massgeblich für den Fristbeginn ist nicht bereits die Kenntnis des Todes der leistungsbeziehenden Person, sondern der Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde (z.B. der kantonale EL-Dienst) Kenntnis von allen entscheidrelevanten tatsächlichen Umständen erlangt – insbesondere von den Vermögensverhältnissen zum Todeszeitpunkt. Erst wenn geklärt ist, ob das Nettovermögen den Freibetrag von 40’000 Franken übersteigt, besteht ein gesicherter Rückforderungsanspruch und beginnt die einjährige Frist (E. 6.2.1, 6.2.3, 6.2.4).
In der Praxis bedeutet dies für Rechtsvertretungen und Behörden: Die Nachforschungen zur Nachlasshöhe müssen mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen, ohne dass durch verzögerte Abklärungen der Anspruch verwirkt wird. Im entschiedenen Fall startete die relevante Frist erst mit Zugang der Steuererklärung über den Nachlass, nicht bereits bei Todesmeldung. Die Rückerstattungspflicht besteht nur, wenn das Nettovermögen im Todeszeitpunkt über dem gesetzlichen Freibetrag liegt (E. 4.3, 5.1, 7.1).
Wie beurteilen Sie die Auswirkungen dieses Entscheids für die Praxis der EL-Rückforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Fristenkontrolle?