Schändung: Widerstandsunfähigkeit, amtliche Verteidigung, Tätigkeitsverbot

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schändung und mehrfacher versuchter Schändung und weist die Beschwerde ab. Die Entscheidung finden Sie unter BGer vom 13.02.2026, 6B_7/2024 (zur Publikation vorgesehen).

Kernpunkte für die Prozesspraxis:

  • Notwendige Verteidigung ≠ automatische Bestellung eines amtlichen Verteidigers: Liegt eine Wahlverteidigung vor, führt das Vorliegen eines Falls notwendiger Verteidigung nicht zwingend zur amtlichen Bestellung; die Anordnung richtet sich nach der prozessualen Bedürftigkeit (Art. 130–132 StPO).
  • Widerstandsunfähigkeit: Das Gericht bestätigt, dass ein minderjähriges, aus dem Tiefschlaf Erwachtes in einem schlaftrunkenen/benommenen Zustand widerstandsunfähig im Sinne von aArt.191 StGB sein kann; auch kurzzeitiges Umfassen des Penis kann eine sexuelle Handlung und damit Schändung darstellen.
  • Tätigkeitsverbot: Das lebenslängliche Verbot gemäss Art. 67 Abs. 3 (bei Schändung eines Minderjährigen) wird in diesem Fall als verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar erachtet, namentlich wegen des überwiegenden Schutzinteresses Minderjähriger und des weiten Ermessensspielraums der Behörden.

Praxisrelevanz: klare Vorgaben zur Abgrenzung von „Widerstandsunfähigkeit“ und zur Beurteilung von Anträgen auf amtliche Verteidigung. Wie gehen Sie in Ihrer Praxis mit solchen Gesuchen und der Abgrenzung zwischen sexueller Belästigung und Schändung um?

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