Das BGer vom 24.07.2025, 5A_808/2024 (zur Publikation vorgesehen) klärt zentrale Fragen zur Prosequierung und Pfändung bei schweizweitem Arrest in verschiedenen Kantonen:
Die Gläubigerin hatte beim Gericht Genf einen schweizweiten Arrestbefehl über mehr als CHF 115 Mio. gegen ihren früheren Ehemann erwirkt. Der Arrest wurde von mehreren Betreibungsämtern (u. a. Oberland/BE und Genf) vollzogen. Die Arrestprosequierung nahm die Gläubigerin am damaligen Wohnsitz des Schuldners (Oberland/BE) vor. Nachdem der Schuldner ins Ausland verzog, verlangte dieses Betreibungsamt rechtshilfeweise die Pfändung der in Genf verarrestierten Werte. Der Schuldner wehrte sich, insbesondere weil kein Lead-Betreibungsamt vom Arrestgericht bezeichnet worden war.
Das Bundesgericht hält nun klar fest: Seit der SchKG-Revision 2011 kann die Arrestprosequierung bei einem einzigen Betreibungsamt erfolgen – selbst wenn mehrere Arrestorte bestehen und kein Lead-Betreibungsamt im Arrestbefehl genannt ist. Das Amt, bei dem die Prosequierung erfolgt (hier Oberland/BE), kann im Zuge der Fortsetzung die rechtshilfeweise Pfändung in einem anderen Kanton veranlassen. Die frühere Praxis, wonach an jedem Arrestort eine separate Betreibung nötig war, ist überholt.
Eine nachträgliche Bestimmung eines Lead-Betreibungsamts durch das Arrestgericht ist nicht erforderlich – entscheidend ist, dass die Prosequierung wirksam eingeleitet wurde.
Fazit: Für Gläubiger bedeutet das mehr Flexibilität und Effizienz bei der Vollstreckung von Arrestbefehlen mit Bezug zu mehreren Kantonen. Gläubiger- und Schuldnervertretungen sollten ihre Praxis entsprechend anpassen.
Wie bewerten Sie die Stärkung der Rolle des Prosequierungsamts im Spannungsfeld zwischen Effizienz und Schuldnerschutz?