Das Bundesgericht hat in der BGer vom 09.02.2026, 7B_1283/2025 (zur Publikation vorgesehen) die rechtlichen Voraussetzungen für vollzugsrechtliche Sicherheitshaft präzisiert. Es prüfte die Anordnung von Sicherheitshaft gegen einen Beschwerdeführer, gegen den zuvor Freiheitsentzug und Verwahrung bestanden hatten; nach Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste seine Festnahme bis zum Nachverfahren.
Wesentliche Erkenntnisse:
- Für Sicherheitshaft im Hinblick auf ein Nachverfahren ist eine „ernsthafte Erwartung“ erforderlich, dass eine freiheitsentziehende Sanktion (z. B. Verwahrung oder stationäre therapeutische Behandlung) angeordnet wird; es genügt nicht, dass eine solche Massnahme lediglich nicht von vornherein ausgeschlossen sei (E. 2.4).
- Die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme durch die Vollzugsbehörde wegen Aussichtslosigkeit schliesst grundsätzlich deren erneute Anordnung im Nachverfahren aus, sofern keine neuen oder veränderten Umstände vorliegen (E. 2.7.2).
- Fehlt im Nachverfahren eine hinreichend erhebliche Wahrscheinlichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme, ist die Sicherheitshaft aufzuheben (E. 2.8).
Das Bundesgericht hob die Sicherheitshaft auf und ordnete die unverzügliche Entlassung an; die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückgewiesen. Werden Sie in Ihrer Praxis künftig die Anforderungen an die „ernsthafte Erwartung“ strenger prüfen?