Sistierung nach Nachlassstundung: Keine Ausnahme vom Nachteilserfordernis

Das BGer vom 09.07.2025, 4A_144/2025 (zur Publikation vorgesehen) hat klargestellt, dass die Sistierung eines Zivilverfahrens nach Art. 297 Abs. 5 SchKG mit der Bewilligung der Nachlassstundung von Gesetzes wegen erfolgt. Die Sistierungsverfügung des erstinstanzlichen Gerichts ist deklaratorisch und lässt kein gerichtliches Ermessen zu.

Im vorliegenden markenrechtlichen Streit verlangte die Klägerin, das Zivilverfahren trotz Nachlassstundung fortzuführen. Sie berief sich dabei auf eine angeblich unzumutbare Verzögerung und drohende Nachteile aus der Nichtübertragung der Marken. Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass bei einer Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) zwingend ist. Die Rechtsprechung zur Sistierung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (sog. „Lex Beschleunigung“) findet hier keine Anwendung.

Pauschale Hinweise auf mögliche Markenverletzungen oder finanzielle Nachteile sind nicht ausreichend: Es muss ein konkreter, nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil dargelegt werden – was der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht gelang. Die Folge: Auf die Beschwerde wurde gar nicht erst eingetreten.

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit im Zusammenspiel von Nachlassstundung und laufenden Zivilprozessen und legt die Hürden für eine bundesgerichtliche Anfechtung von Sistierungsverfügungen bewusst hoch. Sehen Sie Handlungsbedarf bei Klagen, deren Verfahren von einer Nachlassstundung betroffen sind?

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