Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Photovoltaik-Anlage auf einem Dach in einem klar abgegrenzten und objektiv begründeten Perimeterschutzgebiet der Baubewilligungspflicht unterliegt und dass kantonale materielle Schutzinteressen gegenüber dem bundesrechtlichen Solar-Privileg gemäss Art. 18a Abs. 4 LAT durchgreifen können. Die I. Öffentlich-rechtliche Kammer bestätigte den kantonalen Ablehnungsentscheid: Die geplante Dachanlage der Eigentümer wies wegen Fragmentierung, asymmetrischer Anordnung und unterschiedlicher Panelformate eine mangelhafte architektonische Integration auf und verstieß gegen die kantonale Integrationsrichtlinie.
Kernaussagen des Entscheids: (1) Art. 18a Abs. 2 lit. b LAT erlaubt den Kantonen, klar abgegrenzte Schutzperimeter mit objektiver Begründung vorzusehen; (2) in solchen Zonen ist das bundesrechtliche Privileg für Solarenergie nicht ohne Weiteres anwendbar – die kantonalen Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum bei der Interessenabwägung; (3) die Verweigerung einer Bewilligung ist nicht willkürlich, wenn Verträglichkeitsauflagen oder realistische Alternativlösungen möglich bleiben.
Der Entscheid (mit Volltext): BGer vom 24.02.2026, 1C_436/2024 (zur Publikation vorgesehen). Praktische Folge: Bei PV-Projekten in Schutzperimetern frühzeitig kantonale Vorgaben prüfen, architektonische Integrationslösungen und nachvollziehbare Alternativkonzepte vorlegen.
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