Sozialhilfe bei ausweisungsbefohlenen Flüchtlingen

Das Bundesgericht hat in BGer vom 27.01.2026, 8C_184/2024 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass Flüchtlinge unter einer rechtskräftigen Ausweisungsverfügung nach Art. 66a StGB grundsätzlich keinen Anspruch auf umfassende kantonale Sozialhilfe gemäss Art. 82 Abs. 1 LAsi haben, sofern die Ausweisung nicht aus völkerrechtlichen Gründen nach Art. 66d StGB aufgeschoben wurde.

Wesentliche Kernelemente der Entscheidung:

  • Art. 86 Abs. 1bis LEI ist eine lex specialis zur Sozialhilfe von anerkannten Flüchtlingen unter Ausweisungsverfügung und geht der allgemeinen Regelung in Art. 82 LAsi vor, sofern die Ausweisung nicht rechtlich zu stoppen ist.
  • Kann die Ausweisung nicht vollzogen werden, ist die spezialgesetzliche Regelung anzuwenden; liegt kein aufschiebender völkerrechtlicher Grund vor, entfällt der Anspruch auf volle Sozialhilfe.
  • Die Gewährung von Nothilfe (kantonal: Art. 39 LASoc) entspricht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen und darf nicht von einer Zusammenarbeitspflicht mit den Migrationsbehörden abhängig gemacht werden.

Im konkreten Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde ab; die kantonale Anordnung zur Gewährung von Nothilfe bleibt massgeblich. Dem Beschwerdeführer wurde unentgeltliche Prozessführung und ein Pflichtverteidiger zugeteilt.

Welche praktischen Konsequenzen sehen Sie für die Sozialpraxis in Ihrem Kanton?

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