Das Bundesgericht hat in seiner Entscheidung die Zuständigkeit des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit verneint und den Schiedsspruch aufgehoben. Kernpunkt war die Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Klausel, wonach „the competent court for resolution“ bei Unstimmigkeiten anzurufen sei. Das Gericht erwog, dass diese Formulierung nach Treu und Glauben und dem Vertrauensprinzip als Hinweis auf die staatlichen Gerichte zu verstehen ist und keinen Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten eines Schiedsgerichts begründet.
Praxisrelevant ist ferner die Feststellung, dass die Zuständigkeit des TAS als Berufungsinstanz nicht über diejenige der vorgängigen verbandsinternen Instanz (FIFA Players‘ Status Chamber) hinausreichen kann. Da die FIFA-Instanz subsidiär ist und nur greift, wenn die Parteien nicht die staatlichen Gerichte vereinbart haben (Art. 22 RSTP i.V.m. Art. 57 FIFA-Statuten), entfiel hier die Zuständigkeit der FIFA und damit auch diejenige des TAS zur materiellen Beurteilung.
Das Bundesgericht hob den TAS-Entscheid auf und wies die Sache an das TAS zurück mit dem Auftrag, die Unzuständigkeit der FIFA-Instanz festzustellen. Lesen Sie das Urteil: BGer vom 27.01.2026, 4A_313/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Welche Auswirkungen hat dieser Entscheid auf die Formulierung künftiger Schieds- oder Gerichtsstandsklauseln in Arbeitsverträgen im Sportbereich?