Staatshaftung: Nur Hilfstätigkeit, Bund ist haftbar

Mit Urteil vom 29.07.2025 (BGer vom 29.07.2025, 2C_416/2024 (zur Publikation vorgesehen)) hat das Bundesgericht klargestellt, wann ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisationen bei der Ausführung öffentlicher Aufgaben haftbar sein können (Art. 19 VG) – und wann nicht.

Im konkreten Fall forderten Hinterbliebene Schadenersatz und Genugtuung nach dem Tod eines Asylsuchenden, dessen Betreuung im Bundesasylzentrum von einer externen Organisation sichergestellt wurde. Diese Organisation erliess daraufhin eine eigene Verfügung zur Verantwortlichkeit. Die Beschwerdeführer bestritten deren Zuständigkeit und pochten auf die primäre Haftung des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Das Bundesgericht führte aus, dass eine Haftung der ausserhalb der Verwaltung stehenden Organisation gemäss Art. 19 VG nur dann greifen kann, wenn ihr eine vollständige öffentlich-rechtliche Aufgabe mit entsprechendem Handlungsspielraum übertragen wurde – einschliesslich der Befugnis, Verfügungen eigenständig zu erlassen. Das sei hier nicht der Fall: Die Organisation erfülle lediglich eng umschriebene Teilaufgaben unter weitgehender Kontrolle und Aufsicht des SEM. Sie sei organisatorisch eingebettet und habe keinen eigenen Gestaltungs- oder Verfügungsbereich. Somit handle es sich um eine blosse Hilfstätigkeit; haftbar bleibt damit der Bund, nicht die Organisation.

Das Bundesgericht hat die angefochtene Verfügung aufgehoben, das Eidgenössische Finanzdepartement als zuständige Instanz definiert und auch zur Entschädigungsfrage des unentgeltlichen Rechtsbeistands Präzisierungen vorgenommen: Das Honorar muss in angemessenem Verhältnis zum Aufwand stehen.

Wie beurteilen Sie die Abgrenzung zwischen Hilfstätigkeit und Aufgabenübertragung im Bereich der Staatshaftung – klare Linie oder neue Zweifelsfälle?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert