Suspendierung von Ergänzungsleistungen bei Freiheitsstrafe

Das Bundesgericht hält in BGer vom 25.02.2026, 8C_606/2024 (zur Publikation vorgesehen) fest, dass die Suspendierung der Invalidenrente gemäss Art. 21 Abs. 5 LPGA während einer Freiheitsstrafe auch die damit verbundenen Ergänzungsleistungen sowie den separaten Rückerstattungsanspruch für Krankheits- und Invaliditätskosten (Art. 14 LPC) umfasst.

Begründung: Art. 21 Abs. 5 LPGA zielt auf Leistungen zur Kompensation des Erwerbsausfalls; die Ergänzungsleistung und der Rückerstattungsanspruch sind eng mit der Rente verknüpft und erfüllen dieselbe Funktion der Einkommenssicherung. Zur Wahrung der Gleichbehandlung zwischen validen und invaliden Personen im Vollzug ist die Suspendierung dieser, an die Rente geknüpften, Leistungen gerechtfertigt.

Ergebnis: Der Rekurs der kantonalen Ausgleichskasse wurde gutgeheissen; das kantonale Urteil aufgehoben und die Verfügung der Kasse vom 20.12.2022 bestätigt. Die Gerichtskosten wurden dem Versicherten auferlegt; für das Verfahren vor dem Bundesgericht wurde ihm Prozesshilfe gewährt.

Welche praktischen Auswirkungen erwarten Sie für die Verfahrens- und Leistungsadministration im Vollzug?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert