Tauchgang 100 m: Tiefenunfall als Unfall

Das Bundesgericht qualifiziert einen Tauchgang auf rund 100 m mit Todesfolge als Unfall im Sinne des UVG. Es hält fest, dass die enorme Druckveränderung bei einem derart tiefen Tauchgang und die rasch eingetretenen massiven Organschädigungen das Merkmal eines äusseren und plötzlichen Ereignisses erfüllen.

Damit präzisiert das Urteil die bisherige Rechtsprechung, wonach Tauchangelegenheiten oft nicht als Unfall gelten, weil die schädigenden Mechanismen physiologisch im Körper ablaufen. Für sehr grosse Tiefen (insbesondere deutlich über 70 m) gelten jedoch besondere Risiken, die ein Unfallverständnis rechtfertigen.

Das Bundesgericht (siehe BGer vom 20.01.2026, 8C_67/2025 (zur Publikation vorgesehen)) hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die Versicherung zurück, damit diese die Leistungspflicht neu prüft – namentlich auch die Frage einer Leistungskürzung wegen Wagnis. Weiter stellt das Bundesgericht klar, dass weitere Abklärungen bzw. das rechtliche Gehör zu berücksichtigen sind. Die Versicherung wurde kosten- und entschädigungspflichtig verurteilt.

Für Prozessvertreter relevant: das Urteil öffnet den Unfallbegriff für Extremrisiken beim Sporttauchen, verlangt aber die Weiterprüfung von Wagnisfragen durch die Versicherung.

Welche praktischen Folgen erwarten Sie für die Beurteilung tiefer Tauchunfälle in Ihren Mandaten?

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