Am 25. Februar 2025 hat das Schweizer Bundesgericht in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) zur umfassenden Überprüfung der kantonalen Kleinspielbewilligungen auf ihre Bundesrechtskonformität befugt ist. Die Streitfrage entstand im Zusammenhang mit der Bewilligung einer lokalen Sportwette für ein Schweinerennen durch die Stadtpolizei St. Gallen, gegen die die Gespa Rekurs einlegte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde der Gespa ab, da es der Auffassung war, dass diese nicht beschwerdelegitimiert sei. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Gespa ein spezialgesetzliches Beschwerderecht gemäß Art. 108 Abs. 1 lit. j des Geldspielgesetzes (BGS) hat. Die Vorinstanz hätte demnach auf die Beschwerde eintreten müssen, da die Gespa in ihrem Aufgabenbereich auch die Überprüfung von Kleinspielbewilligungen umfasst.
Das Bundesgericht hob daher den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass ein Nichteintretensentscheid mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann, wenn dieser Weg auch für das Sachurteil offensteht.
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