In der Entscheidung des Bundesgerichts vom 24. März 2025 in der Sache 1C_467/2024 wurde die Wahl von Simon Stocker zum Ständerat, die am 19. November 2023 stattfand, für ungültig erklärt. Der Beschwerdeführer, ein stimmberechtigter Bürger, hatte Stimmrechtsbeschwerde erhoben, da Stocker am Wahltag nicht die erforderlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt hatte. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Wählbarkeit, insbesondere das Wohnsitzerfordernis, am Wahlzeitpunkt gegeben sein muss.
Obwohl Stocker eine Wohnung in Schaffhausen angemietet hatte, lebte er überwiegend in Zürich, wo sich auch seine Familie aufhielt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass Stocker am Wahltag seinen Lebensmittelpunkt in Schaffhausen gehabt habe. Das Bundesgericht hob daher die Wahl mit sofortiger Wirkung (ex nunc) auf und ordnete an, eine neue Wahl für den vakanten Ständeratssitz auszuschreiben.
Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der Einhaltung der Wählbarkeitsvoraussetzungen, um die Integrität des demokratischen Prozesses zu wahren. BGer vom 24.03.2025, 1C_467/2024
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