In einem aktuellen Urteil hat das Bundesgericht (BGer vom 03.03.2025, 6B_1211/2023) entscheidende Klarheit über den untauglichen Versuch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung geschaffen. Im konkreten Fall wurde ein Beschwerdeführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt, wobei das Obergericht feststellte, dass er trotz Überschuldung seiner Gesellschaft Privatbezüge vorgenommen hatte.
Ein zentrales Ergebnis des Urteils ist, dass auch überschuldete Gesellschaften Opfer von Vermögensdelikten sein können, da die Schädigung des Gesellschaftsvermögens nicht nur durch eine Verminderung des Reinvermögens, sondern auch durch eine Verminderung der Aktiven gegeben ist. Damit wird die gesetzliche Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats betont, die nicht nur das Eigenkapital der Gesellschaft schützt, sondern auch deren gesamte Aktiven.
Das Bundesgericht hat zudem dargelegt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu neuen Vorhalten erhält, solange die vorinstanzliche Entscheidung auch bei Berücksichtigung dieser neuen Vorhalte aufrechterhalten werden könnte.
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