Untergrundnutzung rechtfertigt eingeschränkte Bauzone

BGer vom 09.02.2026, 1C_225/2025 (zur Publikation vorgesehen): Das Bundesgericht bestätigt, dass eine Nutzungszone unterschiedliche Zwecke für die ober- und die unterirdische Nutzung vorsehen kann.

Entscheidend ist, dass die kommunale Grundordnung die unterirdische Nutzung (hier: öffentliche Tiefgarage) ausdrücklich zulässt. Wenn der Zonenzweck im Untergrund eine boden- und standortunabhängige Bautätigkeit erlaubt, ist die Zone als (eingeschränkte) Bauzone zu qualifizieren. Liegt die Fläche im Siedlungsgebiet und wird sie von Bauzonen umgeben, zählt sie funktionell zum Baugebiet; das Verfahren für Bauten ausserhalb der Bauzone kommt nicht zur Anwendung.

Das Bundesgericht hielt fest, dass damit weder der Trennungsgrundsatz noch das Konzentrationsprinzip des Raumplanungsrechts verletzt werden. Beanstandungen, die auf eine Gleichbehandlung mit anderen Grünzonen abstellen, konnten nicht durchschlagen, weil hier ein zusätzlicher, unterirdischer Nutzungszweck besteht. Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Verbandsbeschwerde des Heimatschutzes hinsichtlich einer Bundesaufgabe wurde keine Legitimation zugesprochen.

Praxisfolge: Kommunale und kantonale Nutzungsregeln können ober- und unterirdische Nutzungen unterschiedlich regeln; dies ist bei Einleitungsentscheiden und Abgrenzung des Planungsgebiets zu prüfen. Wie würdet ihr solche zonalen Unterteilungen künftig rechtlich überprüfen?

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