Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen und die kantonale Entscheidung bestätigt. Zentrales Ergebnis war, dass die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (alt Art. 60 aCO) für Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers bereits mit der Geburt zu laufen begann und am 8.8.2011 abgelaufen war. Die Entscheidung ist publiziert als BGer vom 30.01.2026, 4A_648/2024 (zur Publikation vorgesehen).
Die Beschwerde, gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR (Howald Moor, Jann‑Zwicker, Sanofi), wurde verworfen: die kantonalen Feststellungen, wonach die Eltern spätestens 2003 von einem Zusammenhang zwischen der verabreichten Substanz und den gesundheitlichen Problemen des Kindes wussten, sind nicht willkürlich. Damit lag kein Fall vor, in dem die Anwendung der Verjährung den Zugang zu den Gerichten in Verletzung von Art. 6 EMRK in der Substanz aushöhlen würde.
Das Gericht betonte weiter, dass eine Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährung kraft strafrechtlicher Fristen nicht greift: nach einhelliger Sicht der beteiligten Kammern kann eine vorgeburtliche Schädigung des Embryos/Fötus nicht als strafbare Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB verfolgt werden; eine entsprechende Koordination der Rechtsprechung wurde vorgenommen.
Praxismerkmale: Rechtzeitig Betreibung oder eine nicht bezifferte Klage (Unterbrechung nach Art. 135 CO), Teilklage oder Vorbehalt (Art. 46 CO; Art. 86 ZPO) sind effektive Mittel, Verjährung zu verhindern. Wie reagieren Sie in ähnlichen Fällen prozessual?