Verjährung und Bodensatz bei Geldwäscherei

Der Bundesgerichtshof hat in BGer vom 05.12.2025, 7B_65/2023 (zur Publikation vorgesehen) wichtige Leitlinien zu Geldwäscherei mit Auslandsbezug, zur Berechnung von Einziehungsansprüchen bei teilweiser Vermischung sowie zu Art. 434 StPO ausgesprochen.

Erstens zur Verjährung: Hat die Vortat im Ausland stattgefunden, bestimmt grundsätzlich das Recht jenes Landes die Verjährung des Einziehungsanspruchs; liegen indes Taten des Geldwäschens in der Schweiz vor, sind für die Verjährung der Geldwäscherei und die inländische Einziehung schweizerische Regeln heranzuziehen. Der Entscheid bestätigt zudem die Anwendung der lex mitior zugunsten der Betroffenen.

Zweitens zur Teilkontamination von Konten: Das Gericht lehnt die Methode der proportionalen Vermischung ab und spricht sich für die Sockel‑ bzw. Bodensatztheorie aus. Demnach sind rechtswidrige Mittel als „Bodensatz“ zu isolieren; nur bei typischen, absichtlichen Verfügungen über das betroffene Kapital kommt ein Korrektiv zur Anwendung.

Drittens zu Entschädigungsansprüchen nach Art. 434 StPO: Anspruchsberechtigung setzt den Nachweis eines konkreten Schadens und eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus; rein hypothetische, nicht belegbare entgangene Renditen genügen nicht.

Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit die Einziehungsforderung nach den Vorgaben des Gerichts neu berechnet wird. Wie beurteilen Sie die praktischen Folgen der Sockeltheorie für Sicherstellungsstrategien in Ihrem Mandat?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert