Vermittelbarkeit trotz voller IV-Rente – kein Automatismus

Das BGer vom 23.04.2025, 8C_296/2024 (zur Publikation vorgesehen) befasste sich mit der Frage, wann eine arbeitslose Person trotz vollem Invaliditätsgrad weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

Das Bundesgericht betont, dass die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG eine objektive Komponente (Restarbeitsfähigkeit von mindestens 20% am ausgeglichenen Arbeitsmarkt) und eine subjektive Komponente (Bereitschaft, eine zumutbare Arbeit zu suchen und anzunehmen) umfasst. Auch bei anerkanntem Invaliditätsgrad von 90% und Bezug einer vollen IV-Rente schliesst dies eine Vermittlungsfähigkeit nicht automatisch aus, wenn eine medizinisch bestätigte Restarbeitsfähigkeit von mindestens 20% besteht und die Person diese aktiv am (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt einbringen will.

Art. 40b AVIV regelt in solchen Fällen nur die Berechnung des versicherten Verdiensts: Die Arbeitslosenversicherung deckt ausschliesslich die verbliebene Erwerbsfähigkeit ab. So kann der Anspruch auf Taggelder auf einer entsprechend reduzierten (Rest-)Erwerbsfähigkeit basieren, ohne die Vermittlungsfähigkeit per se zu verneinen.

Die blosse interne Direktive, wonach ab einem Invaliditätsgrad von über 80% stets von Vermittlungsunfähigkeit auszugehen sei, erklärte das Bundesgericht für rechtswidrig. Es kommt auf eine individuelle Abklärung der tatsächlichen Restarbeitsfähigkeit und der subjektiven Bereitschaft an.

Für die Praxis: Ein hoher IV-Grad oder volle IV-Rente sind kein Ausschlusskriterium für den Arbeitslosenersatz, solange eine relevante Restarbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft gegeben sind. Wie beurteilen Sie den Prüfmassstab zur Vermittlungsfähigkeit in komplexen Überschneidungsfällen von IV und AVIG?

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