Das Bundesgericht hat in der Sache BGer vom 02.02.2026, 5A_24/2024 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass der Grundsatz des hälftigen Teilens der während der Ehe angesparten beruflichen Vorsorgeguthaben weiter gilt, auch wenn die Ehegatten schon lange getrennt leben.
Kernpunkte der Entscheidung: Erstens begründet eine lange Trennungsdauer allein keinen «justen Grund» i.S.v. Art. 124b Abs. 2 ZGB, vom hälftigen Teilungsgrundsatz abzuweichen. Zweitens ist der Anspruch auf Teilung unabhängig von der konkreten Lebensführung während der Ehe; die Vorsorge wird nicht erst aufgrund eines nachgewiesenen Einbusses ausgeglichen. Drittens ist Art. 124b Abs. 2 ZGB restriktiv auszulegen: Abweichungen vom hälftigen Anteil sind nur zulässig, wenn durch die Teilung erhebliche Nachteile für einen Ehegatten entstehen. Das Bundesgericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hatte und ordnete den hälftigen Ausgleich an. Es wies ausdrücklich auf die Beweislast der Partei hin, die eine Abweichung geltend macht.
Praxisfolge: Trennungsdauer und spätere Beitragszahlungen nach der Trennung sind als solche kein Automatismus für die Verweigerung des Ausgleichs. Die Rekonstruktion von Vorsorgebedürfnissen bleibt zentral; Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen.
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