Das Bundesgericht hat am BGer vom 24.06.2025, 4A_301/2024 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass für Streitigkeiten aus gebundenen Vorsorgeverträgen (Säule 3a), einschliesslich der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Prämien, zwingend die Vorsorgegerichte zuständig sind.
Im konkreten Fall hatte ein selbständiger Musiker mit einer Versicherungsgesellschaft einen gebundenen Vorsorgevertrag abgeschlossen. Nach Eintritt einer vollständigen Invalidität zahlte er weiterhin Prämien und liess später eine Vertragsänderung unterzeichnen, mit der er die Prämienbefreiung im Invaliditätsfall aufgab. Jahre später machte er geltend, diese Vertragsänderung sei wegen Willensmängeln nichtig, und verlangte die Rückerstattung der gezahlten Prämien. Das kantonale Zivilgericht hatte sich ursprünglich für zuständig erklärt, wurde jedoch in der Berufungsinstanz sowie nun vom Bundesgericht korrigiert.
Das Bundesgericht hält fest: Die sachliche Zuständigkeit der in Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG genannten Vorsorgegerichte gilt auch für Streitigkeiten aus der Säule 3a, selbst wenn materiell das Versicherungsvertragsgesetz oder das Obligationenrecht anwendbar ist. Entscheidend ist, dass der Anspruch aus dem Vorsorgevertrag resultiert – auch Sonderkonstellationen wie Rückforderungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder Willensmängeln sind darunter subsumiert. Die Rechtsform der beteiligten Versicherung, etwa als Aktiengesellschaft, ist dabei ohne Bedeutung. Die Zuständigkeitsregelung ist zwingend und kann nicht durch Klageausgestaltung umgangen werden.
Mit dem Entscheid wird die einheitliche Zuständigkeit der Vorsorgegerichte bei allen Streitigkeiten rund um gebundene Vorsorgeverträge konsequent bestätigt. Für prozessführende Anwältinnen und Anwälte ist dies ein wichtiger Hinweis für die Wahl des richtigen Gerichtswegs.
Haben Sie in Ihrer Praxis Streitigkeiten erlebt, bei denen die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vorsorgethemen umstritten war?