Vorzeitige Altersrente berechtigt zu dauerhaftem Aufenthalt

Das Schweizerische Bundesgericht hat mit BGE 2C_565/2022 vom 14.04.2025 entschieden, dass der Anspruch auf vorzeitige Altersrente in der nationalen Gesetzgebung das Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt nach Beendigung der Erwerbstätigkeit umfasst.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine italienische Staatsbürgerin mit gültiger EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz eine vorzeitige AHV-Altersrente bezogen. Die kantonale Behörde widerrief daraufhin ihre Bewilligung mit der Begründung, sie erfülle nicht mehr die Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens. Das kantonale Verwaltungsgericht hob diese Widerrufsentscheidung jedoch auf.

Das Bundesgericht prüfte die einschlägigen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und der Verordnung (EG) Nr. 1251/70. Es stellte klar, dass sich das maßgebliche Alter für den Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt nicht nur auf das ordentliche Rentenalter beschränkt, sondern auch die vorzeitige Rente einschliesst, sofern ein entsprechendes gesetzliches Recht besteht. Die vorzeitige Altersrente nach Art. 40 AHVG begründet somit einen Anspruch auf Verbleib im Schweizervolk.

Die vom Staatsekretariat für Migration (SEM) angeführte Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2004/38/EG ist nur eingeschränkt auf das Freizügigkeitsabkommen anwendbar und vermag keinen ausschließlichen Rückschluss auf das hier zu entscheidende vorzeitige Rentenalter zu ziehen.

Die Beschwerde der SEM wurde daher abgewiesen. Die Aufhebung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung durch das kantonale Gericht wurde bestätigt, und das SEM musste keine Gerichtskosten tragen, zahlt aber eine Entschädigung an die Anwältin der Beschwerdegegnerin.

Wie beurteilen Sie die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Praxis der Aufenthaltsbewilligungen bei vorzeitiger Pensionierung?

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