Wegentschädigung: Keine Aufteilung bei Zahlungsbefehl

Das BGer vom 16.04.2025, 5A_679/2024 (zur Publikation vorgesehen) präzisiert die Anwendbarkeit von Art. 14 bis 16 der GebV SchKG bei der Berechnung der Wegentschädigung im Betreibungswesen.

Im Zentrum stand die Frage, ob bei gleichzeitiger Vornahme mehrerer amtlicher Handlungen – konkret der Zustellung eines Zahlungsbefehls und einer weiteren Verrichtung wie etwa einem Pfändungsvollzug – die Wegentschädigung auf beide Geschäfte aufzuteilen ist.

Das Bundesgericht stellt klar: Wird die Zustellung eines Zahlungsbefehls (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG) zusammen mit einer weiteren Verrichtung durchgeführt, so ist Art. 15 GebV SchKG nicht anwendbar. Für die Zustellung selbst steht keine Wegentschädigung nach Art. 14 GebV SchKG zu, da diese bereits durch die Pauschalgebühr nach Art. 16 gedeckt ist, die den Aufwand einschliesst. Entsprechend wird die Wegentschädigung ausschliesslich für das andere Geschäft (z.B. eine Pfändung) berechnet; eine Verteilung des Weges oder eine Reduktion der Wegentschädigung wegen der Kombination mit dem Zahlungsbefehl entfällt.

Das Bundesgericht hebt zudem die duale Natur der Wegentschädigung hervor: Sie umfasst sowohl Auslagen als auch eine Gebühr für den Zeitaufwand. Die Ansicht, diese solle auf mehrere Geschäfte verteilt werden, wenn eins davon eine Zustellung ist, wird ausdrücklich verworfen.

Da der Sachverhalt zu den einzelnen Amtshandlungen nicht vollständig geklärt war, bestand Rückweisungsbedarf an die Vorinstanz. Im Weiteren wurde bestätigt, dass die Abrechnung der Wegentschädigung für mehrere an demselben Tag vorgenommene gleichartige Verrichtungen korrekt auf die entsprechenden Betreibungen aufzuteilen ist – sofern nicht eines dieser Geschäfte eine (erstmalige) Zustellung eines Zahlungsbefehls ist.

Wie wirkt sich diese Entscheidung auf die Praxis der Betreibungsämter und die Kosten für Schuldner künftig aus?

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