Das kürzlich veröffentlichte Urteil des BGer vom 16.12.2024, 9C_433/2024 beleuchtet zentrale Aspekte des Mehrwertsteuerrechts im Kontext von direkten Vertretungsverhältnissen und Subventionen. Die Entscheidung zeigt auf, dass ein direktes Vertretungsverhältnis zwischen der D.________ SA und den CFF vorliegt, sofern die Identität des Vertretenen eindeutig kommuniziert wird (E. 5.4.2). Dies hat direkte Auswirkungen auf die Besteuerung und die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern.
Ein besonders bedeutender Punkt ist, dass Subventionen von öffentlichen Körperschaften, die zur Deckung eines Betriebsdefizits dienen, die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge reduzieren, wenn sie die gesamte Geschäftstätigkeit betreffen (E. 7.2.2). Diese Erkenntnis hat erhebliche steuerliche Implikationen für Unternehmen, die auf öffentliche Mittel angewiesen sind.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Art. 27 Abs. 2 LTVA auch auf den Rechnungsempfänger anwendbar ist, wenn dieser im Rahmen eines direkten Vertretungsverhältnisses handelt (E. 6.4). Dies stellt eine wichtige Präzisierung dar und könnte für viele Unternehmen von Interesse sein.
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