Das kürzlich veröffentlichte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer vom 19.11.2024, 7B_1035/2024) wirft neues Licht auf die Voraussetzungen zur Annahme einer einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Ein zentraler Leitsatz des Urteils ist, dass mindestens zwei rechtskräftig beurteilte gleichartige Straftaten erforderlich sind, um eine solche Gefahr anzunehmen (E. 2.11). Dies ist besonders relevant für Anwälte, die in Strafverfahren mit Haftfragen agieren.
Besonders hervorzuheben ist, dass eine Vorinstanz sich nicht auf eine Vortat stützen kann, die noch nicht rechtskräftig beurteilt wurde. Dies unterstreicht die Bedeutung der Unschuldsvermutung und stellt sicher, dass die rechtlichen Standards in der Untersuchungshaft gewahrt bleiben (E. 2.12). Zudem sollten alle relevanten Haftgründe umfassend geprüft werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich geltend gemacht werden (E. 3.1).
Angesichts dieser Erkenntnisse stellt sich die Frage an die Gemeinschaft: Wie bewerten Sie die Beweislast in ähnlichen Fällen? Ein sorgfältiges Vorgehen kann entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens sein.