In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass ein exekutiv untermauerter Titel, der lediglich vom persönlichen Schuldner unterzeichnet ist, für einen Dritten, der Eigentümer eines Pfandes ist, nicht verbindlich ist. Dies führt dazu, dass eine definitive Aufhebung des Widerspruchs abgelehnt werden muss (BGer vom 04.12.2024, 4A_637/2023, E. 4.2).
Die Identität zwischen dem Schuldner und dem Verfolgten ist eine entscheidende Voraussetzung für die definitive Aufhebung des Widerspruchs. Dritte können ihre Einwendungen unabhängig vom persönlichen Schuldner geltend machen, was in diesem Fall von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Zudem stellte das Gericht fest, dass die bloße Eintragung einer gesetzlichen Hypothek keinen ausreichenden Titel für die Aufhebung des Widerspruchs darstellt, da sie nur die Höhe der Hypothek und nicht die zugrunde liegende Forderung selbst feststellt (E. 3.4).
Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Beurteilung von Widersprüchen in Zahlungsbefehlen, insbesondere für Grundstückseigentümer, die nicht direkt in die Schuldenfrage involviert sind. Wie wird sich diese Präzedenzentscheidung Ihrer Meinung nach auf die Praxis auswirken?