Das Bundesgericht hat in einem Unfallversicherungsfall die Auslegung einer mehrdeutigen Vertragsklausel zugunsten des wirklichen Willens der Parteien bestätigt. BGer vom 18.11.2025, 8C_458/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Kernentscheidungen: Erstens betont das Gericht, dass bei der Vertragsauslegung primär auf den tatsächlichen Willen der Parteien abzustellen ist (E. 3.2); der objektive Empfängerhorizont kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn der wirkliche Wille nicht festgestellt werden kann. Zweitens sind bei Unklarheiten ergänzende Auslegungsmittel zu heranziehen, namentlich Treu und Glauben und der Vertragszweck (E. 3.3). Drittens hält das Bundesgericht fest, dass Abweichungen von früherer Rechtsprechung zulässig sind, wenn dadurch eine präzisere und zeitgemässe Rechtsanwendung erreicht wird (E. 4.1).
Im konkreten Fall stritten Kläger und Beklagter über den Leistungsumfang; das Bundesgericht hob die abweichende Vorinstanz auf, bestätigte die Auslegung im Sinne des wirklichen Parteiwillens und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Entscheidung stärkt die Bedeutung einer faktenorientierten Auslegung und die flexible Anpassung der Rechtsprechung an aktuelle Anforderungen.
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