Das BGer vom 24.09.2025, 2C_352/2024 (zur Publikation vorgesehen) klärt zentrale Aspekte der internationalen Amtshilfe in Steuersachen auf Basis der MAC-Konvention zwischen der Schweiz und Israel. Israel hatte Informationen zu Kontobeständen von 794 in der Schweiz bankbeziehenden Steuerpflichtigen für die Jahre ab 2014 verlangt. Streitig war u. a., ob die Amtshilfe auch gewährt werden muss, wenn das innerstaatliche Verfahren des ersuchenden Staates (hier: Israel) keine vorgängige Kontaktaufnahme mit den Steuerpflichtigen vorsieht.
Das Bundesgericht hält fest, dass die subsidiäre Natur der Amtshilfe (Art. 21 Abs. 2 lit. g MAC) zwar das Recht einräumt, Amtshilfe zu verweigern, wenn der ersuchende Staat nicht alle zumutbaren Massnahmen ausgeschöpft hat – jedoch besteht hierzu keine Pflicht. Nach schweizerischem Recht kann die Schweiz auch dann Amtshilfe leisten, wenn Israel seine innerstaatlichen Kontaktmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, solange dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Weiter bestätigt das Gericht die Vermutung des guten Glaubens bezüglich der Darstellungen des ersuchenden Staates, insbesondere wenn dieser auf strafbare Handlungen nach eigenem Recht verweist. Die Kontrollbefugnisse des Bundesgerichts beschränken sich auf eine Plausibilitätsprüfung.
Auch die Voraussetzung der wahrscheinlichen Relevanz der angeforderten Daten ist gemäss Gericht erfüllt, wenn die Person wirtschaftlich berechtigt an den betreffenden Konten ist und der ersuchende Staat substantiiert darlegt, dass die Daten zur Prüfung der Steuerpflicht benötigt werden.
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