Nachträgliche Rechtshilfe bei grenzüberschreitender Überwachung

Das Bundesgericht hat den kantonalen Entscheid teilweise aufgehoben und die Sache zurückgewiesen, weil unklar blieb, ob die nachträglichen Ersuchen um internationale Rechtshilfe den aus seiner Sicht nun verbindlichen Anforderungen genügten. Siehe: BGer vom 12.02.2026, 7B_612/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Kernentscheidungen: Die im Inland angeordneten verdeckten technischen Überwachungsmassnahmen selbst waren nicht bestritten. Strittig war jedoch die Verwertbarkeit der während der Überwachung im Nachbarstaat Frankreich aufgezeichneten Standort- und Tondaten. Das Gericht hält fest, dass – mangels einschlägiger völkerrechtlicher Grundlage oder vorherigem Einverständnis des betroffenen Staates – eine nachträgliche Bitte um Rechtshilfe nur zulässig ist, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllt: (1) Sie muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Schweiz in vergleichbarer Lage keine Reziprozität gewähren könnte; (2) sie ist „ohne Verzug“ einzureichen, sobald den Behörden der Grenzübertritt bekannt ist.

Fehlt die vorgeschriebene Angabe, sind die im Ausland erhobenen Daten als unrechtmässig zu erklären und unverzüglich zu vernichten; allfällige daraus abgeleiteten Beweismittel sind gesondert zu prüfen. Das Bundesgericht hat die kantonale Entscheidung insoweit aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückgewiesen. Es sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu.

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