Das BGer vom 15.09.2025, 4A_251/2025 (zur Publikation vorgesehen) äussert sich erstmals grundsätzlich zur eventuellen passiven Streitgenossenschaft nach ZPO.
Im zugrundeliegenden Transportfall verlangte eine US-Schuhproduzentin Schadenersatz für auf See verlorene Ware. Sie leitete das Schlichtungsverfahren zunächst nur gegen die Schweizer Tochtergesellschaft der Frachtführerin ein und ergänzte später um die Muttergesellschaft als Eventualbeklagte. Im Hauptverfahren klagte sie nur noch gegen die Muttergesellschaft. Die Vorinstanzen traten auf die Klage nicht ein, da keine gültige Klagebewilligung gegen die Muttergesellschaft vorliege.
Das Bundesgericht erachtet eine eventuelle passive Streitgenossenschaft – also die Klage gegen eine Partei für den Fall der Abweisung gegen die Hauptpartei – als zulässig, gestützt auf die herrschende Lehre und ältere Rechtsprechung. Eine solche Konstellation stelle keine unzulässige bedingte Klage dar. Beide Klagen (Haupt- und Eventualklage) werden mit dem Antrag gleichzeitig rechtshängig; die Eventualbeklagte muss sich von Beginn an verteidigen können. Prozesskosten- und Beweisprobleme rechtfertigen laut Gericht kein anderes Resultat.
Zudem handle es sich bei der Ergänzung des Schlichtungsgesuchs nicht um einen zustimmungsbedürftigen Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 ZPO. Ein (falsches) Rechtshängigkeitsdatum auf der Klagebewilligung sei bloss ein verbesserbarer Formmangel und macht die Klagebewilligung nicht ungültig.
Das Gericht weist damit die engen formalen Anforderungen der Vorinstanz zurück, hebt deren Entscheid auf und weist die Sache zur weiteren Prüfung an die Erstinstanz zurück. Das Urteil bringt wichtige Klarheit für Mehrparteien-Konstellationen im Vertragsprozess.
Wie wirkt sich Ihrer Ansicht nach diese ausdrückliche Zulassung der Eventualstreitgenossenschaft auf die Prozessführung aus?