Das BGer vom 12.09.2025, 6B_687/2024 (zur Publikation vorgesehen) bringt wichtige Klärungen für das Strafberufungsverfahren. Entscheidend ist insbesondere, dass bei einer ausschliesslich auf die Strafzumessung beschränkten Berufung der vom erstinstanzlichen Schuldspruch fixierte Lebenssachverhalt für das Berufungsgericht verbindlich bleibt. Das Gericht kann im Berufungsverfahren nur solche Umstände berücksichtigen, die innerhalb des rechtskräftigen Lebenssachverhalts liegen und keine neuen Tatsachen begründen.
Das Bundesgericht betont, dass die Beschränkung der Berufung nach Art. 399 Abs. 4 StPO auch die sachverhaltliche Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts limitiert. Die angefochtenen Personen in diesem Fall – Vater und Stiefmutter, verurteilt wegen schwerer Körperverletzung an der Tochter – beschränkten ihre Berufung auf die Strafzumessung. Damit konnten sie weder neue den Schuldspruch betreffende Sachverhaltselemente einbringen noch die Beweisaufnahme dazu erweitern. Das Berufungsgericht ist nur berechtigt, innerhalb der bestehenden Lebenssachverhalte Erleichterungsoder Erschwerungsgründe zu prüfen.
Weiter bestätigt das Bundesgericht die obligatorische Landesverweisung für den Vater wegen schwerer Körperverletzung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), sofern kein schwerer persönlicher Härtefall nachgewiesen werden kann. Auch bei intensiven familiären Bindungen und guter Integration ist die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden und setzt aussergewöhnliche Umstände voraus.
Diese Leitlinien stärken die Rechtssicherheit hinsichtlich der Reichweite der Berufungsbeschränkung sowie der zu beachtenden Voraussetzungen bei der Landesverweisung. Wie sind Ihre Erfahrungen mit der Durchsetzung solcher Beschränkungen in der Praxis?