AHV: Erziehungsgutschriften nach gerichtlicher Trennung

Das Bundesgericht präzisiert die Anrechnung und Teilung von Erziehungsgutschriften bei verheirateten, aber gerichtlich getrennt lebenden Personen. Siehe Entscheidung BGer vom 24.10.2025, 9C_606/2023 (zur Publikation vorgesehen).

Kurzfassung der Kernpunkte: Die Einkommensteilung gemäss Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG gilt auch für die Kalenderjahre einer gerichtlichen Trennung; der Gesetzgeber knüpft an den zivilrechtlichen Personenstand des Verheiratetseins an und unterscheidet nicht zwischen getrennt und ungetrennt lebenden Ehegatten.

Bei Erziehungsgutschriften gilt grundsätzlich während der Ehe die hälftige Teilung. Nach gerichtlicher Trennung ist eine Teilung aber nur gerechtfertigt, wenn der nicht sorgeberechtigte Ehegatte nach gerichtlicher Regelung oder gerichtlich genehmigter Vereinbarung einen erheblichen Betreuungsanteil aufweist. Fehlt ein solches Betreuungsverhältnis (z.B. wenn ein Kind erst nach der Trennung geboren wurde und der Ehegatte keine elterliche Sorge oder Betreuungsaufgaben hatte), sind die Gutschriften der sorgeberechtigten Person ganz anzurechnen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ausgleichskasse ab und bestätigte, dass der Rentenbetrag unter Berücksichtigung der vom kantonalen Gericht festgestellten ungeteilten Erziehungsgutschriften neu zu berechnen ist; die Beschwerde der Versicherten wurde insoweit abgewiesen, als darauf eingetreten wurde.

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