Digitales Verjüngen: Scheinkinderpornografie strafbar

Das Bundesgericht bestätigt, dass pornografische Erzeugnisse, in denen mittels digitaler Verjüngung erwachsene Darsteller als minderjährig erscheinen (sog. Scheinkinderpornografie), unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB fallen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Weiterleitens einer derartigen Videodatei wurde damit bestätigt.

Zur Begründung legt das Gericht Wortlaut und Gesetzesmaterialien aus und berücksichtigt die technische Entwicklung: Die Tatbestandsvariante der «nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» lässt die Subsumtion digital verjüngter Darstellungen zu. Der Zweck der Norm — Schutz vor korrumpierender Wirkung und Verhinderung einer Nachfrage nach Kinderpornografie — rechtfertigt diese Auslegung; eine Verletzung des Legalitätsprinzips verneint das Gericht.

Zum Besitz mehrfacher Gewaltdarstellungen hält das Urteil fest, dass der subjektive Tatbestand erfüllt ist, wenn der Täter Kenntnis von der automatischen Speicherung empfangener Dateien (Auto‑Save) hat. Eventualvorsatz genügt; das bloße Nicht‑Laden aus einem Ordner entlastet nicht.

Praxisrelevanz: Digitale Filter («De‑Aging») bieten keinen sicheren Schutz vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit; in Fällen mit Messaging‑Apps ist die Frage der Auto‑Speicherung und des Vorsatzes zentral.

BGer vom 20.11.2025, 6B_122/2024 (zur Publikation vorgesehen)

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